Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen
Beschreibung
Einen vorläufigen Personalausweis können Sie beantragen, wenn Sie
- dringend einen Ausweis benötigen und
- keinen gültigen Reisepass besitzen.
Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate.
Hinweis: Der vorläufige Personalausweis enthält keinen Chip. Daher ist die Online-Ausweisfunktion damit nicht möglich und die Erfassung der Fingerabdrücke nicht erforderlich.
Sie müssen ihn spätestens bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.
Voraussetzungen
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie brauchen sofort ein Ausweisdokument und besitzen keinen gültigen Reisepass.
Verfahrensablauf
Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen.
Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie auch gleichzeitig beantragen.
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind.
Kinder und Jugendliche, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind.
Die Personalausweisbehörde stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis sofort aus.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Für die Antragstellung sind dieselben Nachweise wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis erforderlich.
Es können gegebenenfalls weitere Unterlagen nötig sein, um eine Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Kosten
- EUR 10,00
- EUR 13,00 Zuschlag, wenn
- die Personalausweisbehörde Ihren Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit bearbeitet oder
- eine nicht zuständige Personalausweisbehörde das Dokument ausstellt
Bearbeitungsdauer
sofort
Hinweise
Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie spätestens beim Empfang des neuen Personalausweises abgeben.
Rechtsbehelf
-
Rechtsgrundlage
Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 1Ausweispflicht)
- § 3 (PAuswG) Vorläufiger Personalausweis
- § 6 (PAuswG) Gültigkeit
- § 7 (PAuswG) Sachliche Zuständigkeit
- § 8 (PAuswG) Örtliche Zuständigkeit
- § 9 (PAuswG) Ausstellung des Ausweises
- § 27 (PAuswG) Pflichten des Ausweisinhabers
§ 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) (Gebühren für Ausweise)
Freigabevermerk
30.11.2023 Innenministerium Baden-Württemberg
Zuständige Stelle(n)
Einwohnermeldeamt
Hauptstraße 9473087 Bad Boll
+49 7164 808 0